GKG - Fraulautern e.V. von 1949
Satzung G . K . G Große Karnevalsgesellschaft e. V. § 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr1.Der Verein führt den Namen " G.K.G - Große Karnevalsgesellschaft - Fraulautern e. V. von 1949 " und hat den Sitz in Saarlouis - Fraulautern. 2. Gerichtsstand ist Saarlouis 3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: " G.K.G - Große Karnevalsgesellschaft Fraulautern e. V. von 1949 ". 4. Gegründet durch die Karnevalsgesellschaft KAFRA am 11.11.1949und durch die Karnevalsgesellschaft RITSCH Fraulautern, am 16.10.1958. 5. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. eines jeden Jahres und endet am 31.12. des Jahres. 6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar- gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. § 2. Zweck und Aufgaben des Vereins (1)Karnevalistische und kulturelle Veranstaltungen durchzuführen, Pflege des Karnevals, der Fastnacht und des fastnachtlichen Brauchtums, auf traditions- und landschaftlich gebundener Grundlage. Vertretung der Gesellschaft außerhalb des Ortes auch im kulturellen Bereich. (2)Kontaktpflege zu den in Frage kommenden Institutionen: Behörden des Landes, der Städte und Gemeinden, der GEMA und zum VSK, sowie zum BDK. (3)Förderung des fastnachtlichen Schrifttums, Herstellung einer ständigen Verbindung zur Presse, Rundfunk und Fernsehen. (4)Die Zusammenarbeit aller Karnevalisten fruchtbar zu gestalten und die Jugend für den vorgenannten kulturellen Zweck zu begeistern und heranzubilden und eine eigenständige Jugendabteilung zu unterhalten. (5)Bekämpfung von Auswüchsen im karnevalistischen und fastnachtlichen Brauchtum und seinen Schutz vor Nachahmung zum Zwecke geschäftsmäßiger Ausnützung dieser Volksbräuche. § 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel der Körperschaft dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 4. Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Jeder, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich, unter Beifügung der Satzung mitzuteilen. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Zur Aufnahme von Personen, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben bedarf es einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten. Der Verein besteht aus: a) Ehrenmitgliedern, b) aktiven Mitgliedern, c) inaktiven Mitgliedern. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung. Die Ehrenmitglieder können, auf eigenen Wunsch, von der Beitragszahlung befreit werden. Besondere Ehrungen der Mitglieder erfolgen durch eine gesonderte Erstellung einer Ehrenordnung durch den Vorstand. Ehrenordnung der G.K.G Ehrenpräsident: Vorsitzende der G.K.G die sich um das Ansehen und um das karnevalistische Heimatbrauchtum verdient gemacht haben, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zum Ehrenpräsident gewählt werden. Dieser Ehrentitel darf solange geführt werden, wie die Mitgliedschaft in der G.K.G weiter besteht. Da dieses Amt satzungsgemäß kein gewähltes Vorstandsamt im Sinne der Satzung der G.K.G ist ( Vorstandsämter müssen durch die Mitgliederversammlung gewählt werden ), wird dem Ehrenpräsident Stimmrecht im Vorstand erteilt. Der Ehrenpräsident kann zu allen Vorstandssitzungen und Veranstaltungen der G.K.G eingeladen werden. Vereinsehrungen: Mitglieder die 1 x 11 Jahre, 2 x 11 Jahre, 3 x 11 Jahre und länger der G.K.G angehören, können mit der bronzenen, silbernen, und goldenen Verdienstnadel ausgezeichnet werden. Dr. Fontaine Gedächtnisorden: Einmal jährlich soll ein Bürger/in, der sich besonders um das karnevalistische Brauchtum, bzw. um das Vereinsgeschehen in Fraulautern verdient gemacht hat, mit dem Verdienstorden geehrt werden. Die Person wird im Vorstand gewählt und bestimmt. Die Ehrung wird öffentlich durchgeführt. § 5. Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet:•Durch freiwillige Austrittserklärung ( schriftlich ), 6 Wochen vor Quartalsende.•Durch Tod•Ausschluss durch den Vorstand aus folgenden Gründen:•Wenn das Mitglied, trotz erfolgter schriftlicher Mahnung ( Einschreiben ) länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand bleibt.•Wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Disziplin der Gesellschaft gröblich verletzt und gegen die Anordnungen des Vorstandes bei den Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften verstößt.•Wenn das Mitglied sich unehrenhafte Handlungen innerhalb und außerhalb der Gesellschaft zuschulden kommen lässt.Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich ( per Einschreiben ) mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich ( per Einschreiben ) begründet an den Vorstand gerichtet werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. § 6. Mitgliedsbeiträge Der Verein erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, der jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Zurzeit monatlich: Erwachsene € 4,00 Kinder u. Jugendliche bis zum 18 Lebensjahr € 3,00 Familienbeitrag: ab 3 Personen € 9,00 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder •Alle eingeschriebenen volljährigen Mitglieder sind gleich- und stimmberechtigt und können für jedes Amt gewählt werden. •Jedes Mitglied kann schriftlich Anträge an den Vorstand richten. •Die Mitglieder sind berechtigt, den Schutz des Vereins und den Rat seiner Organe in den zum Aufgabenbereich des Vereins gehörenden Fragen in Anspruch zu nehmen. •Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins sowie die des VSK und BDK zu fördern, sowie die Satzung anzuerkennen. •Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu leisten. •Für Schäden oder Verluste am Eigentum, die durch eigenes Verschulden entstehen, haftet das Mitglied. •Mitglieder die der Jugendabteilung angehören, sind automatisch Mitglieder im Hauptverein. § 8. Organe des Vereins Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der erweiterte Vorstand, und die Mitgliederversammlung. § 9. Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende ( Präsident ) und sein Stellvertreter. Der Vorstand hat die dem Verein in § 2 dieser Satzung gesetzten Zweck zu beachten.Seine Vertretungsmacht erstreckt sich nicht auf hiermit nicht zu vereinbarte Geschäfte. Der 1. Vorsitzende ( Präsident ) vertritt den Verein allein. Der stellvertretende Vorsitzende soll den Verein ( nach außen ) nur vertreten, wenn Ihm der Vorsitzende einen ausdrücklichen Auftrag erteilt hat, oder dieser durch Abwesenheit oder Krankheit verhindert ist, den Verein selbst zu vertreten.Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis! § 9a. Vergütungen (1)Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (2)Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. § 10. Geschäftsführender Vorstand 1. Erster Vorsitzender/e ( Präsident/in ) 2. Stellvertretender Vorsitzender/e ( Stellv. Präsident/in ) 3. Erster Geschäftsführer/in 4. Erster Schatzmeister/in 5. Erster Sitzungspräsident/in § 11. Der erweiterte Vorstand 1.Erster Vorsitzender/e ( Präsident/in ) 2.Stellvertretender Vorsitzender/e ( Stellv. Präsident/in ) 3.Erster Sitzungspräsident/in 4.Zweiter Sitzungspräsident/in 5.Erster Geschäftsführer/in 6.Zweiter Geschäftsführer/in 7.Erster Schatzmeister/in 8.Zweiter Schatzmeister/in 9.Mindestens vier Beisitzern 10.Der erste Vorsitzende der Jugendabteilung Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Dem erweiterten Vorstand obliegen die Leitung des Vereins, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der erweiterte Vorstand kann durch Mitglieder, die nachfolgenden Ehrenämter innehaben, jederzeit erweitert werden. 1. Techn. Organisationsleiter/in 2. Die Sachverwalter/in 3. Gardeleiter/in 4. Tonmeister/in 5. Pressewart/in 6. Gardebetreuer/in 7. Maskenbildner/in 8. Dekorateur/in 9. Programmgestalter/in § 12. Mitgliederversammlung a)Jährlich findet nach Abschluss des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird. b)Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der erweiterte Vorstand oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. c)Zu jeder Mitgliederversammlung sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung des Einladungsschreibens. Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorsitzenden bis spätestens 8 Tage vor dem Termin vorliegen. Vorgesehene Satzungsänderungen sind in der vorgeschlagenen Fassung mitzuteilen. d)Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung muss folgende Punkte enthalten: •Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit •Verlesung und Genehmigung der Tagesordnung •Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der vorjährigen Generalversammlung •Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer •Diskussion über die einzelnen Niederschriften •Wahl zweier Kassenprüfer •Jedes 2. Jahr Wahl des Vorstandes •Wahl eines Versammlungsleiters •Entlastung des Vorstandes •Wahl des neuen Vorstandes •Festsetzung der Mitgliedsbeiträge e) Die Versammlung ist Beschlussfähig, wenn sie nach Ziffer c) ordnungsgemäß einberufen ist und 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. f) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins – ausgenommen Abänderungen der Satzung und Auflösung des Vereins - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 13. VeranstaltungenÜber den Zeitpunkt, sowie die Art der jährlich durchzuführenden Veranstaltungen, beschließt der Vorstand. § 14. Zusammenschluss mit anderen Vereinen Sollte ein Zusammenschluss mit einem oder mehreren Vereinen vorgenommen werden, muss sich der beitretende Verein auflösen und seine Mitglieder in die G.K.G - Große Karnevalsgesellschaft Fraulautern e.V. von 1949 einbringen.In diesem Fall wird das Vermögen des aufgelösten Vereins der G.K.G - Große Karnevalsgesellschaft Fraulautern e.V. von 1949 übertragen. § 15. Auflösung oder Aufhebung des Vereins Der Verein gilt als aufgelöst, sofern er nicht mehr über die für die Gründung eines Vereins nach den Vorschriften des BGB erforderliche Mitgliederzahl verfügt. Im Falle der Auflösung, erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließende Hauptversammlung zu bestellen sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Lauterer Artillerie Korps e.V 1983 die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 16. Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung und mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. § 17. Schlussbestimmungen Über die Bestimmungen der Satzung hinaus, gelten die Bestimmungen des BGB § 21 bzw. §§ 55ff.Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereines. Saarlouis - Fraulautern, den 11.12.2016 Unterschriften
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Satzung G . K . G Große Karnevalsgesellschaft e. V. § 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr1.Der Verein führt den Namen " G.K.G - Große Karnevalsgesellschaft - Fraulautern e. V. von 1949 " und hat den Sitz in Saarlouis - Fraulautern. 2. Gerichtsstand ist Saarlouis 3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: " G.K.G - Große Karnevalsgesellschaft Fraulautern e. V. von 1949 ". 4. Gegründet durch die Karnevalsgesellschaft KAFRA am 11.11.1949und durch die Karnevalsgesellschaft RITSCH Fraulautern, am 16.10.1958. 5. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. eines jeden Jahres und endet am 31.12. des Jahres. 6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar- gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. § 2. Zweck und Aufgaben des Vereins (1)Karnevalistische und kulturelle Veranstaltungen durchzuführen, Pflege des Karnevals, der Fastnacht und des fastnachtlichen Brauchtums, auf traditions- und landschaftlich gebundener Grundlage. Vertretung der Gesellschaft außerhalb des Ortes auch im kulturellen Bereich. (2)Kontaktpflege zu den in Frage kommenden Institutionen: Behörden des Landes, der Städte und Gemeinden, der GEMA und zum VSK, sowie zum BDK. (3)Förderung des fastnachtlichen Schrifttums, Herstellung einer ständigen Verbindung zur Presse, Rundfunk und Fernsehen. (4)Die Zusammenarbeit aller Karnevalisten fruchtbar zu gestalten und die Jugend für den vorgenannten kulturellen Zweck zu begeistern und heranzubilden und eine eigenständige Jugendabteilung zu unterhalten. (5)Bekämpfung von Auswüchsen im karnevalistischen und fastnachtlichen Brauchtum und seinen Schutz vor Nachahmung zum Zwecke geschäftsmäßiger Ausnützung dieser Volksbräuche. § 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel der Körperschaft dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 4. Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Jeder, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich, unter Beifügung der Satzung mitzuteilen. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Zur Aufnahme von Personen, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben bedarf es einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten. Der Verein besteht aus: a) Ehrenmitgliedern, b) aktiven Mitgliedern, c) inaktiven Mitgliedern. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung. Die Ehrenmitglieder können, auf eigenen Wunsch, von der Beitragszahlung befreit werden. Besondere Ehrungen der Mitglieder erfolgen durch eine gesonderte Erstellung einer Ehrenordnung durch den Vorstand. Ehrenordnung der G.K.G Ehrenpräsident: Vorsitzende der G.K.G die sich um das Ansehen und um das karnevalistische Heimatbrauchtum verdient gemacht haben, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zum Ehrenpräsident gewählt werden. Dieser Ehrentitel darf solange geführt werden, wie die Mitgliedschaft in der G.K.G weiter besteht. Da dieses Amt satzungsgemäß kein gewähltes Vorstandsamt im Sinne der Satzung der G.K.G ist ( Vorstandsämter müssen durch die Mitgliederversammlung gewählt werden ), wird dem Ehrenpräsident Stimmrecht im Vorstand erteilt. Der Ehrenpräsident kann zu allen Vorstandssitzungen und Veranstaltungen der G.K.G eingeladen werden. Vereinsehrungen: Mitglieder die 1 x 11 Jahre, 2 x 11 Jahre, 3 x 11 Jahre und länger der G.K.G angehören, können mit der bronzenen, silbernen, und goldenen Verdienstnadel ausgezeichnet werden. Dr. Fontaine Gedächtnisorden: Einmal jährlich soll ein Bürger/in, der sich besonders um das karnevalistische Brauchtum, bzw. um das Vereinsgeschehen in Fraulautern verdient gemacht hat, mit dem Verdienstorden geehrt werden. Die Person wird im Vorstand gewählt und bestimmt. Die Ehrung wird öffentlich durchgeführt. § 5. Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet:•Durch freiwillige Austrittserklärung ( schriftlich ), 6 Wochen vor Quartalsende.•Durch Tod•Ausschluss durch den Vorstand aus folgenden Gründen:•Wenn das Mitglied, trotz erfolgter schriftlicher Mahnung ( Einschreiben ) länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand bleibt.•Wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Disziplin der Gesellschaft gröblich verletzt und gegen die Anordnungen des Vorstandes bei den Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften verstößt.•Wenn das Mitglied sich unehrenhafte Handlungen innerhalb und außerhalb der Gesellschaft zuschulden kommen lässt.Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich ( per Einschreiben ) mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich ( per Einschreiben ) begründet an den Vorstand gerichtet werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. § 6. Mitgliedsbeiträge Der Verein erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, der jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Zurzeit monatlich: Erwachsene € 4,00 Kinder u. Jugendliche bis zum 18 Lebensjahr € 3,00 Familienbeitrag: ab 3 Personen € 9,00 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder •Alle eingeschriebenen volljährigen Mitglieder sind gleich- und stimmberechtigt und können für jedes Amt gewählt werden. •Jedes Mitglied kann schriftlich Anträge an den Vorstand richten. •Die Mitglieder sind berechtigt, den Schutz des Vereins und den Rat seiner Organe in den zum Aufgabenbereich des Vereins gehörenden Fragen in Anspruch zu nehmen. •Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins sowie die des VSK und BDK zu fördern, sowie die Satzung anzuerkennen. •Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu leisten. •Für Schäden oder Verluste am Eigentum, die durch eigenes Verschulden entstehen, haftet das Mitglied. •Mitglieder die der Jugendabteilung angehören, sind automatisch Mitglieder im Hauptverein. § 8. Organe des Vereins Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der erweiterte Vorstand, und die Mitgliederversammlung. § 9. Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende ( Präsident ) und sein Stellvertreter. Der Vorstand hat die dem Verein in § 2 dieser Satzung gesetzten Zweck zu beachten.Seine Vertretungsmacht erstreckt sich nicht auf hiermit nicht zu vereinbarte Geschäfte. Der 1. Vorsitzende ( Präsident ) vertritt den Verein allein. Der stellvertretende Vorsitzende soll den Verein ( nach außen ) nur vertreten, wenn Ihm der Vorsitzende einen ausdrücklichen Auftrag erteilt hat, oder dieser durch Abwesenheit oder Krankheit verhindert ist, den Verein selbst zu vertreten.Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis! § 9a. Vergütungen (1)Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (2)Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. § 10. Geschäftsführender Vorstand 1. Erster Vorsitzender/e ( Präsident/in ) 2. Stellvertretender Vorsitzender/e ( Stellv. Präsident/in ) 3. Erster Geschäftsführer/in 4. Erster Schatzmeister/in 5. Erster Sitzungspräsident/in § 11. Der erweiterte Vorstand 1.Erster Vorsitzender/e ( Präsident/in ) 2.Stellvertretender Vorsitzender/e ( Stellv. Präsident/in ) 3.Erster Sitzungspräsident/in 4.Zweiter Sitzungspräsident/in 5.Erster Geschäftsführer/in 6.Zweiter Geschäftsführer/in 7.Erster Schatzmeister/in 8.Zweiter Schatzmeister/in 9.Mindestens vier Beisitzern 10.Der erste Vorsitzende der Jugendabteilung Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Dem erweiterten Vorstand obliegen die Leitung des Vereins, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der erweiterte Vorstand kann durch Mitglieder, die nachfolgenden Ehrenämter innehaben, jederzeit erweitert werden. 1. Techn. Organisationsleiter/in 2. Die Sachverwalter/in 3. Gardeleiter/in 4. Tonmeister/in 5. Pressewart/in 6. Gardebetreuer/in 7. Maskenbildner/in 8. Dekorateur/in 9. Programmgestalter/in § 12. Mitgliederversammlung a)Jährlich findet nach Abschluss des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird. b)Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der erweiterte Vorstand oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. c)Zu jeder Mitgliederversammlung sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung des Einladungsschreibens. Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorsitzenden bis spätestens 8 Tage vor dem Termin vorliegen. Vorgesehene Satzungsänderungen sind in der vorgeschlagenen Fassung mitzuteilen. d)Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung muss folgende Punkte enthalten: •Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit •Verlesung und Genehmigung der Tagesordnung •Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der vorjährigen Generalversammlung •Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer •Diskussion über die einzelnen Niederschriften •Wahl zweier Kassenprüfer •Jedes 2. Jahr Wahl des Vorstandes •Wahl eines Versammlungsleiters •Entlastung des Vorstandes •Wahl des neuen Vorstandes •Festsetzung der Mitgliedsbeiträge e) Die Versammlung ist Beschlussfähig, wenn sie nach Ziffer c) ordnungsgemäß einberufen ist und 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. f) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins – ausgenommen Abänderungen der Satzung und Auflösung des Vereins - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 13. VeranstaltungenÜber den Zeitpunkt, sowie die Art der jährlich durchzuführenden Veranstaltungen, beschließt der Vorstand. § 14. Zusammenschluss mit anderen Vereinen Sollte ein Zusammenschluss mit einem oder mehreren Vereinen vorgenommen werden, muss sich der beitretende Verein auflösen und seine Mitglieder in die G.K.G - Große Karnevalsgesellschaft Fraulautern e.V. von 1949 einbringen.In diesem Fall wird das Vermögen des aufgelösten Vereins der G.K.G - Große Karnevalsgesellschaft Fraulautern e.V. von 1949 übertragen. § 15. Auflösung oder Aufhebung des Vereins Der Verein gilt als aufgelöst, sofern er nicht mehr über die für die Gründung eines Vereins nach den Vorschriften des BGB erforderliche Mitgliederzahl verfügt. Im Falle der Auflösung, erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließende Hauptversammlung zu bestellen sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Lauterer Artillerie Korps e.V 1983 die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 16. Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung und mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. § 17. Schlussbestimmungen Über die Bestimmungen der Satzung hinaus, gelten die Bestimmungen des BGB § 21 bzw. §§ 55ff.Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereines. Saarlouis - Fraulautern, den 11.12.2016 Unterschriften
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